Wir entscheiden bei Ihrer Beratung und Therapie stets nach rein (zahn-)medizinischen Gesichtspunkten. Daher trennen wir ganz bewusst zwischen wissenschaftlich fundierter Kieferorthopädie einerseits und Finanzierung andererseits. Unsere Profis für die Abrechnung stehen Ihnen in allen administrativen Fragen wie Kosten, Übernahme durch die Krankenkasse, Zusatzkosten oder zinsloser Ratenzahlung kompetent zur Seite.
Bis zu einem Alter von 18 Jahren übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen einen Großteil der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung.
Dabei spielt die Ausprägung der Zahn- oder Kieferfehlstellung eine entscheidende Rolle. Eine Einstufung vom Gesetzgeber erfolgt durch das sogenannte „KIG-System“ (Kieferorthopädische Indikations-Gruppen) (s. dazu: https://kfo-am-neumarkt.de/behandlung/wissenswertes/item/39-kieferorthopaedische-indikationsgruppen-kig).
Seit dem 01.01.1997 gehören infolge des Beitragsentlastungsgesetzes 1996 nach § 28 Abs. 2 S. 8 SGB V die Kiefergelenkdiagnostik und –Therapie nicht zur vertragszahnärztlichen Behandlung (= Kassenbehandlung) und dürfen von den Kassen auch nicht bezuschusst werden. Dies bedeutet für Sie, dass unabhängig von Ihrem Alter und dem Schweregrad Ihrer Erkrankung sämtliche diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Kiefergelenk, CMD und/oder der Kaumuskulatur stehen, nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Der Gesetzgeber schließt auch explizit jede Bezuschussung durch die gesetzlichen Krankenkassen für diese Bereiche aus. Damit sind CMD- und Kiefergelenkerkrankungen die einzigen schmerzhaften Erkrankungen in der gesamten Medizin, deren Abklärung nicht von den Krankenkassen übernommen wird.
Unser Team der Kieferorthopädie am Neumarkt berät Sie gerne zum individuellen Behandlungsbedarf und zu den entstehenden Kosten.
Außervertragliche Leistungen (AVL)
Ein häufiger Diskussionspunkt sind private Zusatzleistungen zum normalen Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) während der kieferorthopädischen Behandlung. Bei Rücksprache mit der gesetzlichen Krankenkasse wird Ihnen Ihr Sachbearbeiter mitteilen, dass alles, was medizinisch notwendig und sinnvoll ist, auch von den Krankenkassen bezahlt wird.
Diese Aussage ist so nicht korrekt. Die Abrechnungsfähigkeit von kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen zu Lasten der GKV ist in Deutschland unter anderem geregelt durch § 12 SGB V (Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch) und den einheitlichen Richtlinienkatalog. Sie regeln, welche kieferorthopädischen Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen unter welchen Voraussetzungen bezahlen müssen: "Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, ..."
Die gesetzlichen Krankenkassen haben durch diesen Paragraphen und durch ihren Leistungskatalog klare Vorgaben, welche kieferorthopädischen Leistungen unter welchen Voraussetzungen von ihnen bezahlt werden dürfen. Wenn gesetzliche Krankenkassen also Leistungen nicht erstatten, heißt das nicht, dass diese medizinisch nicht notwendig oder nicht sinnvoll sind, sie sind nur per Gesetz nicht genehmigungs- und erstattungsfähig. Daher klären wir jeden Patienten auch über Behandlungs-Möglichkeiten auf, die über das "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftliche" Maß der GKV hinausgehen. Hierzu zählen zum Beispiel:
- hochwertige selbstligierende Brackets
- superelastische Drahtbögen
- manuelle Strukturanalyse
- Glattflächenversiegelung im Bracketumfeld
- zusätzliche Diagnostikmaßnahmen
- Langzeitstabilisierung des Behandlungsergebnisses (Retention)
Eine private Zusatzversicherung kann die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung, wenn diese gar nicht übernommen wird, sowie außervertragliche Leistungen anteilig übernehmen. Dazu sollte diese frühzeitig abgeschlossen werden, bevor ein Zahnarzt oder Kieferorthopäde die Indikation für eine kieferorthopädische Behandlung feststellt. Andernfalls kann der Bereich Kieferorthopädie oft nicht mehr als Baustein abgeschlossen werden.
Eine Auflistung verschiedener Anbieter finden Sie hier: https://www.waizmanntabelle.de/kinder
Steuern sparen
Nach § 33 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) ist es möglich, sogenannte außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Unter diesen Punkt fallen auch Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung. Wird der sogenannte Freibetrag überschritten, können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
Genauere Informationen dazu erhalten Sie beim Finanzamt oder bei Ihrem Steuerberater.