Kieferorthopädie am Neumarkt
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie
Dr. Lukas Blase
Neumarkt 9-10
49074 Osnabrück
Telefon 0541 29177
info@kfo-am-neumarkt.de
Bestens behandelt – beim Fachzahnarzt für Kieferorthopädie (vgl. hierzu: https://www.bdk-online.org/wissenswertes/kieferorthopaeden)
… Zahnärzte. Die Kieferorthopädie ist ein Teilgebiet der Zahnheilkunde und beschäftigt sich mit der Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen. Voraussetzung dafür, Kieferorthopäde werden zu können, ist also ein Studium der Zahnmedizin und die Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin.
… Fachzahnärzte. Die in den meisten Bundesländern vorgesehene „vollständige“ Berufsbezeichnung der Kieferorthopäden lautet mittlerweile Fachzahnarzt bzw. Fachzahnärztin für Kieferorthopädie. Der „Fachzahnarzt“ ist dabei das gleiche, wie der „Facharzt“ in der ärztlichen Versorgung. Nach dem Studium darf jeder Arzt und jeder Zahnarzt alle Behandlungen anbieten. Wer aber als Kieferorthopäde, also als Fachzahnarzt tätig sein möchte, muss eine Weiterbildung durchlaufen.
… weitergebildet. Die Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopäde dauert in Vollzeit vier Jahre, in Teilzeit entsprechend länger. In dieser Zeit beschäftigt sich der angehende Kieferorthopäde unter der Aufsicht und Anleitung eines hierzu von der Zahnärztekammer ermächtigten, erfahrenen Kollegen theoretisch und praktisch intensiv mit der Kieferorthopädie. In den meisten Bundesländern ist auch ein Jahr an einer Universitätsklinik Pflicht, um die ganze Bandbreite der Kieferorthopädie und die Zusammenarbeit mit anderen Fachrichtungen kennenzulernen. Die Weiterbildung endet mit einer staatlichen Prüfung vor Fachkollegen. Erst wenn der Zahnarzt diese Prüfung bestanden hat und damit bewiesen hat, dass er über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Kieferorthopädie verfügt, darf er sich Fachzahnarzt für Kieferorthopädie oder Kieferorthopäde nennen.
… Spezialisten. Diese jahrelange Weiterbildung führt dazu, dass Kieferorthopäden Spezialisten Ihres Fachs sind. In der Regel beschäftigen sich Kieferorthopäden auch während ihrer beruflichen Tätigkeit ausschließlich mit der Kieferorthopädie. Diese Konzentration auf das Fachgebiet sorgt dafür, dass die Patientin mit höchster Qualität behandelt werden können.
Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Bezeichnungen, Graden und Titeln, die von kieferorthopädisch tätigen Zahnärzten geführt werden:
Der Master of Science Kieferorthopädie ist ein akademischer Grad, der in einem postgradualen Studium erworben werden kann, das rund 45-50 Präsenztage an der jeweiligen Universität in Anspruch nimmt. Im Übrigen arbeiten die „Studenten“ in der eigenen Praxis, jedoch – anders als in der Weiterbildung – nicht unter Aufsicht und Anleitung eines erfahrenen Kollegen.
Ein Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie kann angekündigt werden, wenn ein Zahnarzt – in der Regel nach der eigenen Einschätzung – in einem bestimmten Ausmaß kieferorthopädisch behandelt. Konkrete Vorgaben gibt es nur in wenigen Bundesländern.
Nur der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie hat aber über einen langen Zeitraum die Kieferorthopädie praktisch und theoretisch unter Aufsicht „gelernt“ und seine Qualifikation in einer staatlichen Prüfung vor der Landes-Zahnärztekammer nachgewiesen.
Für eine Korrektur von Zahnfehlstellungen ist es nie zu spät. Auch nicht im Erwachsenenalter. Doch wann ist der richtige Zeitpunkt für den Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung bei Heranwachsenden? Dies sollte individuell entschieden werden.
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Für die Wahl des richtigen Zeitpunktes ist das chronologische Alter von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr das Stadium des Zahndurchbruchs (dentales Alter) und das Wachstumsstadium des Patienten (skelettales Alter). Diese sollten optimal genutzt werden, um die Behandlungszeit zu verkürzen.
Die Behandlung im reinen Milchgebiss dient meist der Prävention, also dem gezielten Abgewöhnen schädigender Angewohnheiten (z.B. Daumenlutschen oder falsches Schlucken), um eine stärkere Ausprägung der Zahn-/ Kieferfehlstellung zu vermeiden. Hierfür werden individuell hergestellte oder konfektionierte herausnehmbare Zahnspangen genutzt, deren Nutzen z.B. durch logopädische Übungen unterstützt werden kann (siehe Behandlung Kinder).
Eine Überwachung oder das Offenhalten von Zahnlücken, z.B. nach vorzeitigem Milchzahnverlust ist eine weitere wichtige präventive Aufgabe. Hierdurch können spätere Engstände oder Zahnkippungen vermieden werden.
Mit Durchbruch der ersten bleibenden Zähne, im Alter von ca. sechs Jahren kann bei einer Frühbehandlung Einfluss auf das Wachstum der Kiefer genommen werden. Besonders wichtig ist dies bei ausgeprägten skelettalen Dysgnathien (Kieferfehlstellungen), die sich weiter ausprägen, eine Wachstumshemmung zur Folge haben oder deren erfolgreiche Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt erschwert wird. Hierzu zählen z.B. ein stark vorstehender Unterkiefer (Prognathie), die Rücklage des Unterkiefers mit stark vergrößerter Frontzahnstufe, ein Zwangsbiss oder ein seitlicher Kreuzbiss. Zum Einsatz kommen in der Regel individuell hergestellte herausnehmbare Zahnspangen (funktionskieferorthopädische Geräte oder Platten). Normierte Geräte (konfektionierte Zahnspangen) eignen sich kaum für eine sinnvolle Therapie, können jedoch in manchen Fällen unterstützend eingesetzt werden (siehe Behandlung Kinder).
Oft wird mit einer kieferorthopädischen Behandlung begonnen, wenn bereits im Seitenzahnbereich bleibende Zähne durchbrechen (im Alter von ca. 9-10 Jahren). Zu diesem Zeitpunkt macht man sich das eintretende Wachstum zu Nutze, um Fehlstellungen der Zähne und Kiefer zu regulieren (siehe Behandlung Jugendliche). Das Abwarten auf eine Kontrolluntersuchung bis alle bleibenden Zähne vorhanden sind, ist explizit nicht empfohlen (!). Mit zunehmenden Alter nimmt die Umbaubereitschaft der Gewebe kontinuierlich ab bis nur noch mit einem auslaufenden Restwachstum zu rechnen ist. Das ist bei Mädchen meist früher der Fall als bei Jungen. Bei diesen Behandlungen finden häufig festsitzende Zahnspangen Anwendung, die kontinuierlich wirken, daher aber umso mehr die Mitarbeit des Patienten in Bezug auf eine optimale Zahnpflege erfordern. In bestimmten Fällen kommen auch „Compliance-unabhängige“ Apparaturen zum Einsatz, die das verbleibende Restwachstum noch besser nutzbar machen. Beispiele dafür sind das Herbst-Scharnier und dessen Derivate (z.B. der BioBiteCorrector, SUS-Apparatur etc.), die Pendulum-Apparatur, Mini-Pins o.Ä..
Liegen lediglich einzelne Zahnfehlstellungen bei guter Lage der Kiefer zueinander vor (z.B. gedrehte Zähne oder Lücken), kann ein späterer Behandlungsbeginn sinnvoll sein – wenn alle bleibenden Zähne durchgebrochen sind. Dies hat den Vorteil eines überschaubaren Behandlungszeitraumes.
In Deutschland haben wir eines der besten und leistungsstärksten Gesundheitssysteme weltweit. Diesem Solidarsystem sind allerdings auch Grenzen auferlegt, die sich in den so genannten Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) wiederfinden. Mit Hilfe der KIG werden die Ausprägungen einer vorliegenden Gebiss- und Kieferfehlentwicklung in einen Schweregrad von 1-5 eingestuft.
Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung werden bis zum Ende des 17. Lebensjahres von Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse übernommen, soweit in einer Befundgruppe ein Schweregrad von KIG 3 oder mehr erreicht wird. Wird bei Ihrem Beratungstermin nur ein Schweregrad 1-2 festgestellt, so übernimmt die Krankenkasse in der Regel keine Behandlungskosten. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung aus medizinischer Sicht notwendig wäre.
Sollten Sie zu Beginn der KFO-Behandlung älter als 18 Jahre sein, können kieferorthopädische Kosten von Ihrer Krankenkasse nur bei Vorliegen einer schweren Kieferanomalie übernommen werden, die eine kombiniert kieferorthopädische-kieferchirurgische Behandlung erfordert.
Uns ist Transparenz und Offenheit sehr wichtig. Daher wissen Sie vor Behandlungsbeginn, welche Investitionen bei Ihrer Behandlung entstehen. Gerne unterstützen wir Sie auch mit einer privaten zinsfreien Finanzierung der Behandlungskosten. Sprechen Sie uns dazu einfach direkt an! (s. hierzu auch: https://kfo-am-neumarkt.de/behandlung/abrechnung-und-kosten)
Unsere Versorgung entspricht folgenden gesetzlichen Vorgaben:
(1) Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
(2) Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behandlung nach Absatz 1 einen Anteil in Höhe von 20 % der Kosten an den Vertragszahnarzt. Satz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung erbrachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen. Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Anteil nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind 10 %.
(3) Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Behandlung abzüglich des Versichertenanteils nach Absatz 2 Satz 1 und 3 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist, zahlt die Kasse den von den Versicherten geleisteten Anteil nach Absatz 2 Satz 1 und 3 an die Versicherten zurück.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopädischen Befunderhebung und Diagnostik vorzugeben.
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewusst oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
Gerne teilen wir Ihnen die ermittelte KIG mit, damit Sie die Fehlstellung Ihres Kindes in der Tabelle der Indikationsgruppen nachlesen und nachvollziehen können. Darüber hinaus sind wir verpflichtet, Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse die bei der ersten Beratung ermittelte KIG mitzuteilen.
„Ein Lächeln öffnet Türen und Herzen“
Ein Lächeln ist die Visitenkarte jedes Menschen. Darauf beziehen sich zahllose Sprichwörter. In unserem Kulturkreis wird ein schönes Lächeln darüber hinaus mit positiven Eigenschaften verbunden wie Gesundheit, Attraktivität und Erfolg. Das wiederum fördert persönliches Selbstbewusstsein. Unsere Arbeit ermöglicht es uns, anderen Menschen ein Lächeln zu schenken. Jedoch ist die gesunde Funktion des Kausystems dabei unerlässlich. Auf dem neuesten Stand der Wissenschaft beraten wir Sie zu jeglichen Fragen in Bezug auf Gesichtsentwicklung und -wachstum, Zahnfehlstellungen und Kausystem.