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Dr. Lukas Blase - Fachzahnarzt für Kieferorthopädie

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   In Deutschland haben wir eines der besten und leistungsstärksten Gesundheitssysteme weltweit. Diesem Solidarsystem sind allerdings auch Grenzen auferlegt, die sich in den so genannten Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) wiederfinden. Mit Hilfe der KIG werden die Ausprägungen einer vorliegenden Gebiss- und Kieferfehlentwicklung in einen Schweregrad von 1-5 eingestuft.

tabelle kfo blase

Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung werden bis zum Ende des 17. Lebensjahres von Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse übernommen, soweit in einer Befundgruppe ein Schweregrad von KIG 3 oder mehr erreicht wird. Wird bei Ihrem Beratungstermin nur ein Schweregrad 1-2 festgestellt, so übernimmt die Krankenkasse in der Regel keine Behandlungskosten. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung aus medizinischer Sicht notwendig wäre.

Sollten Sie zu Beginn der KFO-Behandlung älter als 18 Jahre sein, können kieferorthopädische Kosten von Ihrer Krankenkasse nur bei Vorliegen einer schweren Kieferanomalie übernommen werden, die eine kombiniert kieferorthopädische-kieferchirurgische Behandlung erfordert.


Uns ist Transparenz und Offenheit sehr wichtig. Daher wissen Sie vor Behandlungsbeginn, welche Investitionen bei Ihrer Behandlung entstehen. Gerne unterstützen wir Sie auch mit einer privaten zinsfreien Finanzierung der Behandlungskosten. Sprechen Sie uns dazu einfach direkt an! (s. hierzu auch: https://kfo-am-neumarkt.de/behandlung/abrechnung-und-kosten)

Unsere Versorgung entspricht folgenden gesetzlichen Vorgaben:

- § 29 SGB V Kieferorthopädische Behandlung

(1) Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.

(2) Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behandlung nach Absatz 1 einen Anteil in Höhe von 20 % der Kosten an den Vertragszahnarzt. Satz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung erbrachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen. Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Anteil nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind 10 %.

(3) Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Behandlung abzüglich des Versichertenanteils nach Absatz 2 Satz 1 und 3 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist, zahlt die Kasse den von den Versicherten geleisteten Anteil nach Absatz 2 Satz 1 und 3 an die Versicherten zurück.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopädischen Befunderhebung und Diagnostik vorzugeben.

- § 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewusst oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

Gerne teilen wir Ihnen die ermittelte KIG mit, damit Sie die Fehlstellung Ihres Kindes in der Tabelle der Indikationsgruppen nachlesen und nachvollziehen können. Darüber hinaus sind wir verpflichtet, Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse die bei der ersten Beratung ermittelte KIG mitzuteilen.

Kieferorthopädie am Neumarkt
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie
Dr. Lukas Blase

Neumarkt 9-10
49074 Osnabrück
Telefon 0541 29177
info@kfo-am-neumarkt.de

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